Fernabsatzvertrag
Verordnung über die Grundsätze der Anwendung von Fernabsatzverträgen ![]()
Ziel
Artikel 1 – Zweck dieser Verordnung ist die Regelung der Anwendungsverfahren und -grundsätze für Fernabsatzverträge.
Umfang
Artikel 2 – Diese Verordnung gilt für Verträge, die schriftlich, visuell oder elektronisch oder unter Verwendung anderer Kommunikationsmittel und ohne Kontakt mit dem Verbraucher geschlossen werden und bei denen die sofortige oder spätere Lieferung oder Erbringung von Waren oder Dienstleistungen vereinbart ist.
Ausruhen
Artikel 3 – Diese Verordnung wurde auf Grundlage von Artikel 31 des Verbraucherschutzgesetzes Nr. 4077 vom 23.02.1995 und des diesem Gesetz durch Gesetz Nr. 4822 hinzugefügten Artikels 9/A erstellt.
Definitionen
Artikel 4 – Bei der Umsetzung dieser Verordnung;
- Ministerium: Ministerium für Industrie und Handel,
- Minister: Minister für Industrie und Handel,
- Waren: Bewegliche Güter, die Gegenstand des Kaufs und Verkaufs sind, Immobilien für Wohn- und Ferienzwecke sowie Software, Ton, Bilder und ähnliche immaterielle Güter, die für die Verwendung in elektronischen Medien vorbereitet sind,
- Dienstleistung: Jede Tätigkeit, die nicht die Bereitstellung von Waren gegen eine Gebühr oder einen Vorteil umfasst.
- Verkäufer: Natürliche oder juristische Personen, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Waren an Verbraucher verkaufen,
- Anbieter: Natürliche oder juristische Personen, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Leistungen gegenüber Verbrauchern erbringen.
- Verbraucher: Eine natürliche oder juristische Person, die eine Ware oder Dienstleistung zu nicht gewerblichen oder nicht beruflichen Zwecken erwirbt, nutzt oder davon profitiert.
- Kreditgeber: Banken, private Finanzinstitute und Finanzierungsunternehmen, die gemäß ihrer Gesetzgebung berechtigt sind, Verbrauchern Barkredite zu gewähren.
- Fernabsatzvertrag: Bezeichnet Verträge, die schriftlich, visuell, telefonisch, über elektronische Medien oder mithilfe anderer Kommunikationsmittel geschlossen werden, ohne dass der Verbraucher persönlich anwesend ist, und in denen die sofortige oder spätere Lieferung oder Erbringung der Waren oder Dienstleistungen an den Verbraucher vereinbart wird.
Vorabinformationen
Artikel 5 – Vor Abschluss des Fernabsatzvertrags sind dem Verbraucher die folgenden Informationen zwingend mitzuteilen.
- Name, Titel, vollständige Adresse, Telefonnummer und ggf. weitere Kontaktinformationen des Verkäufers oder Anbieters,
- wesentliche Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Ware oder Dienstleistung,
- Der Verkaufspreis der vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern,
- Die Gültigkeitsdauer aller Versprechen des Verkäufers oder Anbieters, einschließlich Preis,
- Informationen darüber, wie der Verbraucher Zahlungen leisten wird,
- Informationen darüber, wie die Lieferung und Leistung erfolgen, in welcher Höhe etwaige Kosten anfallen und wer sie übernimmt,
- Informationen zum Widerrufsrecht und zur Ausübung dieses Rechts,
- Die Gebühr für die genutzten Kommunikationskanäle, sofern für den Verbraucher Kosten entstehen,
- Die Einteilung der Liefer- und Leistungstermine der vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen,
- Die vollständige Adresse, Telefonnummer und gegebenenfalls andere Kontaktinformationen des Verkäufers oder Anbieters, an den der Verbraucher seine Anfragen und Beschwerden richten kann.
Schriftlicher Nachweis der Richtigkeit vorläufiger Angaben
Artikel 6 – Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verbraucher schriftlich bestätigt, dass er genaue und vollständige Vorabinformationen erhalten hat. Bei elektronisch abgeschlossenen Verträgen erfolgt diese Bestätigung ebenfalls elektronisch. Bei Waren muss der Verbraucher vor Erhalt der Waren und bei Dienstleistungen spätestens vor Vertragsabschluss eine schriftliche Bestätigung mit den Vorabinformationen einholen.
Bedingungen, die im Vertrag enthalten sein müssen
Artikel 7 – Der Fernabsatzvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und dem Verbraucher muss eine Kopie dieses Vertrags ausgehändigt werden. Im Vertrag heißt es:
- Name, Titel, vollständige Adresse, Telefonnummer und gegebenenfalls andere Kontaktinformationen des Verbrauchers, Verkäufers oder Anbieters,
- Das Datum des Vertragsabschlusses,
- Datum und Art der Lieferung bzw. Erbringung der Waren oder Dienstleistungen,
- Informationen über die Höhe der Liefer- und Ausführungskosten und wer diese trägt,
- Art oder Art der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, Menge sowie Marke und Modell, falls vorhanden,
- Barverkaufspreis der Waren oder Dienstleistungen in türkischer Lira, einschließlich Steuern,
- Gesamtverkaufspreis in türkischer Lira zu zahlen mit Zinsen entsprechend der Fälligkeit,
- Die Höhe der Zinsen, der Jahreszinssatz, zu dem die Zinsen berechnet werden, und der Verzugszinssatz, der dreißig Prozent des im Vertrag festgelegten Zinssatzes nicht übersteigen darf,
- Anzahlungsbetrag,
- Zahlungsplan,
- Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs sind darin enthalten.
Widerrufsrecht
Artikel 8 – Bei Fernabsatzverträgen über den Verkauf von Waren hat der Verbraucher das Recht, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Ware vom Vertrag zurückzutreten, indem er die Ware ablehnt, ohne dass hierfür eine rechtliche oder strafrechtliche Haftung entsteht und ohne Angabe von Gründen.
Bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen beginnt diese Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Ist im Vertrag vorgesehen, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Frist von 7 Tagen erbracht wird, kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht bis zum Tag des Beginns der Erbringung der Dienstleistung ausüben.
Die durch die Ausübung des Widerrufsrechts entstehenden Kosten trägt der Verkäufer bzw. Anbieter.
Verträge über Dienstleistungen, die sofort auf elektronischem Wege erbracht werden, und über Waren, die sofort an den Verbraucher geliefert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen über das Widerrufsrecht und dessen Ausübung.
Auch wenn die Waren an eine andere Person als den Verbraucher geliefert werden, der Vertragspartei des Vertrags ist, kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben. In diesem Fall übernimmt der Verkäufer die Waren gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 4 von dem Dritten.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Waren, die nach den spezifischen Wünschen des Verbrauchers hergestellt wurden oder bei denen durch Änderungen oder Ergänzungen eine individuelle Gestaltung der Waren vorgenommen wurde. Das Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde.
Liegt eine der in den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Verkäufer oder Anbieter den Mangel spätestens innerhalb von dreißig Tagen zu beheben. In diesem Fall beginnt die Sieben-Tage-Frist mit dem Tag, an dem der Verbraucher schriftlich über die Behebung des Mangels informiert wird.
Wenn der vom Verbraucher gezahlte Preis ganz oder teilweise vom Verkäufer oder Anbieter übernommen wird oder dies auf einer Vereinbarung zwischen Verkäufer oder Anbieter und Kreditgeber beruht, führt die Ausübung des Widerrufsrechts automatisch zur Kündigung des Kreditvertrags, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen oder Vertragsstrafen besteht. Hierzu muss die Widerrufserklärung jedoch auch schriftlich an den Kreditgeber übermittelt werden.
Haftung des Verkäufers und Anbieters
Artikel 9 - Der Verkäufer oder Lieferant ist verpflichtet, seiner Verpflichtung innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung beim Verbraucher nachzukommen. Diese Frist kann um maximal zehn Tage verlängert werden, sofern der Verbraucher zuvor schriftlich benachrichtigt wird.
Der Verkäufer oder Anbieter ist verpflichtet, den erhaltenen Betrag, die Wertdokumente und alle Dokumente, die den Verbraucher in Verzug bringen, innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum des Eingangs der Widerrufserklärung des Verbrauchers zurückzugeben und die Waren innerhalb von zwanzig Tagen zurückzunehmen.
Bevor die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Fernabsatzvertrags sind, an den Verbraucher geliefert oder erbracht werden, stellt der Verkäufer oder Anbieter eine Kopie des Vertrags und eine Kopie der schriftlichen Bestätigung der Vorabinformationen zur Verfügung, die vom Verbraucher eigenhändig unterzeichnet sind. Im Streitfall liegt die Beweislast beim Verkäufer und Anbieter.
Sofern ein berechtigter Grund vorliegt, kann der Verkäufer oder Anbieter dem Verbraucher vor Ablauf der vertraglichen Leistungsverpflichtung Waren oder Dienstleistungen gleicher Qualität und gleichen Preises liefern oder erbringen, sofern dies im Vertrag festgelegt ist. Kann der Verkäufer oder Anbieter seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund der Unmöglichkeit der Erbringung der bestellten Waren oder Dienstleistungen nicht erfüllen, muss er den Verbraucher vor Ablauf der vertraglichen Leistungsverpflichtung hierüber informieren. Er muss den bezahlten Preis und alle Dokumente, die den Verbraucher an die Schuld binden, innerhalb von 10 Tagen zurückgeben.
Erstattung
Artikel 10 – Bei Fernabsatzverträgen kann der Verbraucher bei Zahlungen per Kreditkarte oder vergleichbarer Zahlungskarte die Stornierung des Zahlungsvorgangs mit der Begründung verlangen, dass die Karte ohne seine Zustimmung oder auf rechtswidrige Weise verwendet wurde. In diesem Fall erstattet das kartenausgebende Institut dem Verbraucher den Zahlungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Widerspruchsmitteilung zurück.
Verträge außerhalb des Geltungsbereichs
Artikel 11 – Die Bestimmungen dieser Verordnung;
- Bankwesen, Versicherungen,
- Vertraglich abgeschlossen über Verkaufsautomaten,
- Abgeschlossen über öffentliche Münztelefone,
- Durch offene Auktion vergeben,
- Bei der Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und Waren des täglichen Bedarfs, die regelmäßig an die Wohnung oder den Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden,
- Sie gilt nicht für Verträge, die Bestimmungen über die Bereitstellung von Beherbergung, Beförderung, Verpflegung, sportlichen und kulturellen Aktivitäten sowie Unterhaltungsdienstleistungen an einem bestimmten Tag oder Zeitraum durch den Anbieter enthalten.
Gewalt
Artikel 12 – Diese Verordnung tritt am 14.06.2003 in Kraft.
Exekutive
Artikel 13 – Der Minister für Industrie und Handel sorgt für die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung.